Immissionsschutzbeauftragter
Betreiber der im Anhang I der 5. Verordnung zum BImSchG bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Wir bieten Ihnen dieses durch unsere Mitarbeiter mit der nötigen Fachkunde, Fortbildung und Zuverlässigkeit als externe Dienstleistung.
Ihr Unternehmen wird durch regelmäßige Betriebsbegehungen und Schulungen auf nachfolgende relevante Punkte hingewiesen:
- Die Entwicklung und Einführung
a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, - Die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse , insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
- Die Einhaltung der Vorschriften des BImSchG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus dem BImSchG oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten. Wir halten den Kontakt zu den zuständigen Behörden, unterstützen Sie bei den Umweltinspektionen und Inspektionen nach der IED- Richtlinie sowie den gesetzlich geforderten Meldungen und dokumentieren unsere Leistung im Jahresbericht.
Abfallbeauftragter
Betreiber der im §2 der Abfallbeauftragtenverordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Wir bieten Ihnen dieses durch unsere Mitarbeiter mit der nötigen Fachkunde, Fortbildung und Zuverlässigkeit als externe Dienstleistung und dokumentieren unsere Leistung im gesetzlich geforderten Jahresbericht.
Das Unternehmen wird durch regelmäßige Betriebsbegehungen und Schulungen auf nachfolgende relevante Punkte hingewiesen:
- die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,
- die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
- Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft
Gewässerschutzbeauftragter
Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Wir bieten Ihnen dieses durch unsere Mitarbeiter mit der nötigen Fachkunde, Fortbildung und Zuverlässigkeit als externe Dienstleistung und dokumentieren unsere Leistung im gesetzlich geforderten Jahresbericht.
Das Unternehmen wird durch regelmäßige Betriebsbegehungen und Schulungen auf nachfolgende relevante Punkte hingewiesen:
- Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; Mitteilung festgestellter Mängel und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ;
- die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe ;
- die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen; - Aufklärung der Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften.
Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.